Besteuerung beim Festgeldkonto
Das Festgeldkonto, dessen großer Vorteil in erster Linie in der großen Sicherheit liegt, ist nun auch bedingt durch einen weiteren Faktor, den der Besteuerung, attraktiver geworden. Dies hängt vor allen Dingen damit zusammen, dass sich die Möglichkeiten zur Versteuerung der Kapitalerträge aus Anleihen und Aktie verschlechtert haben. Lange Zeit war es unter bestimmten Umständen möglich, solche Erträge nicht versteuern zu müssen. Doch seit Einführung der Abgeltungssteuer besteht diese Möglichkeit nicht mehr. Dies war manche ehemalige Aktionäre ein Grund, eher das Risiko der Anlage in Wertpapiere in Kauf zu nehmen.
Die Besteuerung beim Festgeldkonto wurde ebenfalls erneuert. Inzwischen erfolgt die Besteuerung von Kapitalerträgen nicht mehr bei Jahresende, sondern sofort bei der Auszahlung. Somit besteht den Anleger nicht mehr das Risiko, am Jahresende im Rahmen der Steuererklärung eine Nachzahlung leisten zu müssen, weil der Spitzensteuersatz über der Zinsabschlagsteuer lag.
Nichts geändert hat sich an dem Modell der Steuerfreiheit. Nach wie vor steht jedem allein veranlagten Kapitalanleger ein Freibetrag in Höhe von 801 Euro zu, bei zusammen Veranlagten ist es der doppelte Betrag. Zinserträge bis zu dieser Höhe müssen nicht versteuert werden. Übersteigen die erwirtschafteten Kapitalerträge diesen Betrag, muss dieser mit 25% versteuert werden.
Allerdings sollte beachtet werden, dass, um den Freibetrag nutzen zu können, ein Freistellungsantrag gestellt werden muss. Dieser kann vom Anleger bei den verschiedenen Kreditinstituten, Bausparkassen, usw. beliebig aufgeteilt werden. Genauere Informationen sind hier erhältlich.
Autor: admin am 13. Jul 2011 15:08, Rubrik: Geldanlage,
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